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Martina Hampel

Erpeler Str. 11

53579 Erpel

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Gemäß §8 Abs 4 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn sie unter Berücksichtigung
aller Umstände missbräuchlich ist, unzulässig.

Insbesondere wenn sie vorzugsweise dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kostenersatz der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Die Konkurrenz durch unnötige Abmahnverfahren zu schwächen, ist ein beliebtes Mittel.
Anwaltlich eingeleitete Abmahnverfahren ohne vorherige Möglichkeit zur Richtigstellung, sowie allen damit verbundenen Kosten, werden abgelehnt und mit einem Gegenabmahnverfahren beantwortet.

Ich weise auf § 2 Abs 3 UKlaG hin.

 

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